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Antwort der Bundesnetzagentur im Januar 2018 an eine Harpolinger Bürgerin aus dem Lochmühleweg:

 

"Verbraucherservice der Bundesnetzagentur 

Sehr geehrte Frau ...,

vielen Dank für Ihre E-Mail, mit der Sie die Rechtmäßigkeit einer Kündigung zum Ende der Vertragslaufzeit durch die Telekom hinterfragen.

Die Bundesnetzagentur führt das Telekommunikationsgesetz (TKG) aus. Mit diesem Gesetz hat der Gesetzgeber Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit zur Einhaltung telekommunikationsrechtlicher Kundenschutzbestimmungen verpflichtet. Soweit in den verbraucherschützenden Normen dieses Gesetzes nicht spezielle Regelungen getroffen wurden, gelten jedoch die allgemeinen gesetzlichen Regelungen, insbesondere die des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) einschließlich derjenigen über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

Das TKG enthält keine Rechtsnormen, die sich auf die anbieterseitige Kündigung von Verträgen beziehen. Mangels gesetzlich zugewiesener Kompetenz ist es somit der Bundesnetzagentur nicht möglich, auf die Produktgestaltung der Unternehmen Einfluss zu nehmen. 

Die Produkte der Telekom Deutschland GmbH, wie auch die der anderen am Markt agierenden Unternehmen, unterliegen allein dem Produktgestaltungsrecht der Unternehmen selbst. Somit sind sie für die Ausgestaltung und auch für die Aufkündigung ihrer Produkte selbst verantwortlich, soweit die Gesetze oder darauf basierende gerichtliche oder behördliche Anordnungen nichts anderes bestimmen. Eine Verpflichtung der Telekom Deutschland GmbH zum Angebot (schmalbandiger) Anschlussarten besteht nicht; eine Genehmigung zur Einstellung von bestimmten Anschlusstypen durch die Bundesnetzagentur ist nicht erforderlich.

Deshalb ist die Aussage des Telekom-Mitarbeiters nicht richtig und entschieden zurückzuweisen. Die technologische Umstellung erfolgt aus Erwägungen, die nur das Unternehmen selbst zu verantworten hat.

Zur Sicherstellung der Grundversorgung ist das Unternehmen jedoch verpflichtet, einen Anschluss an das öffentliche Telekommunikationsnetz und den Zugang zu öffentlichen Telefondiensten bereitzustellen. Endnutzer haben gemäß §§ 78 ff. TKG einen Anspruch auf Grundversorgung mit einem Anschluss an ein öffentliches Telekommunikationsnetz an einem festen Standort, der Gespräche, Telefaxübertragungen und die Datenkommunikation mit Übertragungsraten ermöglicht, die für einen funktionalen Internetzugang ausreichen. Über diesen Netzanschluss muss der Endnutzer Zugang zu öffentlich zugänglichen Telefondiensten haben. Zurzeit erbringt die Telekom Deutschland GmbH Grundversorgungsleistungen in der Bundesrepublik auf freiwilliger Basis.

Der Gesetzgeber hat innerhalb der Grundversorgung keine bestimmte Netztechnologie (Analog/ISDN/IP) bestimmt. Folglich kann der Endnutzer gegenüber dem Erbringer der Grundversorgung keinen Anspruch bzgl. einer bestimmten Netztechnologie geltend machen. Es besteht lediglich der Anspruch auf den in § 78 Abs. 2 Nr. 1 und 2 TKG definierten Umfang, den Anschluss an ein öffentliches Telekommunikationsnetz an einem festen Standort, der Gespräche, Telefaxübertragungen und die Datenkommunikation mit Übertragungsraten ermöglicht, die für einen funktionalen Internetzugang ausreichen und den Zugang zu öffentlich zugänglichen Telefondiensten über diesen Netzanschluss.

Somit muss - unabhängig der Netztechnologie - der in § 78 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 TKG definierte Umfang sichergestellt werden.

Beabsichtigt die Telekom Deutschland GmbH, die in § 78 Abs. 2 TKG genannten Universaldienstleistungen nicht in vollem Umfang oder zu schlechteren als im TKG genannten Bedingungen anzubieten, hat sie dieses der Bundesnetzagentur ein Jahr vor Wirksamwerden anzuzeigen (vgl. § 150 Abs. 9 TKG). Eine solche Mitteilung liegt der Bundesnetzagentur nicht vor.

Der von der Telekom Deutschland GmbH avisierte Umbau der Telefonnetze steht im Zusammenhang mit dem Ausbau der Next Generation Network-Netze (NGN), der den Abbau des klassischen Telefonnetzes und der dazu gehörigen Vermittlungsstellen zur Folge hat. Der Umbau ist derzeit im Gange und soll nach Unternehmensangaben bis Ende 2018 abgeschlossen sein.

Auf o.g. Internetseite http://www.zukunft-breitband.de/Breitband/DE/Ausbau/Linkliste/linkliste_node.html findet der Verbraucherservice  Ihre Aussage leider bestätigt. In der Mitte Ihres Ortsbereiches kann eine sehr gute Breitbandversorgung recherchiert werden, die jedoch ca. 200m vor Ihrem Haus abbricht. Hier können Sie in Ihrer Gemeinde Unterstützung suchen, damit ein weiterer Ausbau vorangetrieben wird.

Auf o.g. Internetseite wird auf zuständige Landesstellen hingewiesen.

Die Landes-Kompetenzzentren unterstützen zusammen mit dem Breitbandbüro des Bundes, das dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur untersteht, Kommunen sowie Provider bei der Erschließung der „weißen Flecken“ sowie u.a. bei der Beantragung von Fördergeldern.

Die Bundesnetzagentur ist hier nur insoweit eingebunden, als dass auch bei einem beihilfegeförderten Ausbau der Wettbewerb nicht beeinträchtigt werden darf und somit das ausbauende Unternehmen seinen Wettbewerbern Zugang zu gewähren hat. Daher werden die in den Kooperationsvereinbarungen zwischen beihilfegewährender Stelle und dem geförderten Netzbetreiber festgelegten Zugangsbedingungen (einschließlich Preise) der Bundesnetzagentur zur Kenntnis gegeben.

Der Verbraucherservice hofft, dass er mit diesen Hinweisen hinreichend auf Ihre Fragen eingegangen ist.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Verbraucherservice

http://www.bundesnetzagentur.de

09.01.2018

 

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